Lehrer und Referendar Private Krankenversicherung Informationen

Sich als Lehrer privat krankenversichern, oder Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben? Diese Entscheidung wird Ihnen mitunter durch rechtliche Gegebenheiten abgenommen.

Phase 1: Die Ausbildung zum Lehrer, als Referendar im Vorbereitungsdienst

Mit Beginn des Referendariats im Lehramt (Beamter auf Widerruf) sorgt Ihr Dienstherr – konkret, das jeweilige Bundesland – durch Beihilfe für Ihre Absicherung im Krankheitsfall. Da die Unterstützung aber nur prozentual bis zu einem gewissen Anteil erfolgt (abhängig vom jeweiligen Bundesland) müssen Sie zu Beginn des Referendariats den fehlenden Anteil durch eine private Krankenversicherung ergänzen.

Dienstunfähigkeit bereits während Ihrer Zeit als Referendar, wie geht es weiter?

Weitere Hinweise zur Krankenversicherung im Referendariat, Lehramt:

Sollten Sie bereits während des Referendariats erkranken, oder verunfallen und würden hierdurch dienstunfähig, so würden Sie aus dem Dienst entlassen werden und in der gesetzlichen Krankenversicherung nachversichert.  Eine Dienstunfähigkeitsversicherung schützt Sie vor finanziellen Risiken.

Lehrer Private Krankenversicherung

Beschäftigen Sie weitere Fragen rund um die Themen:

„Welche Versicherungen braucht man im Referendariat?“ „Muss ich mich während des Referendariats im Lehramt zwingend bei der Debeka versichern, oder gibt es Alternativen?“ „Gibt es die Möglichkeit sich für eine gesetzliche Krankenversicherung im Referendariat, Lehramt zu entscheiden?“

Nutzen Sie meinen persönlichen Rückrufservice für Fragen zum Thema “Private Krankenversicherung”

Gerne berate ich Sie persönlich am Telefon: Tel. 0671 / 888 09010 oder buchen Sie eine persönliche Beratung über den folgenden Link:

https://matthias-vlasdeck.ergo.de/de/Agentur/LP/beamte

Phase2: Sie haben den Vorbereitungsdienst, die Ausbildung zum Lehrer erfolgreich abgeschlossen

Wie es nun versicherungstechnisch weitergeht, hängt von Ihrem Beschäftigungsverhältnis ab:

  1. Sie befinden sich nun in der Probezeit, diese kann in Abhängigkeit vom einzelnen Bundesland bis zu 5 Jahre in Anspruch nehmen. Ab diesem Zeitpunkt sollten Lehrer ihre private Krankenversicherung auf den Prüfstand stellen – und den Vertrag entsprechend der neuen Situation anpassen, d.h. i.d.R. auf einen Volltarif umstellen.
  2. Sie werden nicht verbeamtet, sondern beginnen Ihren Dienst im Angestelltenverhältnis. In diesem Fall werden Sie als Lehrer erneut versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Tipp! Lassen Sie sich von mir zum Thema Anwartschaftsversicherung beraten, diese sichert Ihnen die Möglichkeit Ihren Gesundheitsstatus zu „konservieren“ was Ihnen die Option einräumt später – trotz einer etwaigen zwischenzeitlich eingetretenen Erkrankung – sich wieder privat zu versichern.

Gerne berate ich Sie persönlich und individuell bei Fragen zur Krankenversicherung Referendariat im Lehramt, sowie rund um das Thema  Lehrer private Krankenversicherung. Nutzen Sie hierzu meinen persönlichen und kostenfreien Rückservice. Hinterlassen Sie dort Ihre Frage, Ihren Namen und Ihre Rufnummer ich rufe Sie schnellstmöglich zurück. Tel. 0671 / 888 09010

Ihr Gesundheitszustand würde sich während des Referendariats deutlich verschlechtern, wie geht es weiter?

Nehmen wir einmal an, Sie hätten den Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen, Sie möchten Ihren Tarif auf einen Volltarif anpassen – ABER!  es wäre zwischenzeitlich eine Erkrankung eingetreten. An dieser Stelle kann Entwarnung gegeben werden. Die meisten Versicherer sehen hier eine sogenannte Öffnungsklausel vor. Im Konkreten bedeutet das für die private Krankenversicherung des Lehrers  einen maximalen Beitragszuschlag von 30 %, aber die Gewissheit trotzdem privat versichert zu sein.

Referendar Private Krankenversicherung

Lehrer private Krankenversicherung Kinder, wo das Kind mitversichern?

Sie sind verheiratet und  beginnen Ihren Dienst und stellen sich die Frage: „wo versichere ich mein Kind?“ Bei welchem Elternteil ein Kind mitzuversichern ist, regelt der Gesetzgeber. Grundsätzlich gilt: Kinder müssen der Versicherung des Besserverdieners zugeordnet werden und es kommt auch darauf an, wie der Ehrpartner versichert ist. Ist der Ehepartner der Besserverdiener und privatversichert, so ist das Kind auch über ihn zu versichern. Sehen Sie hierzu den Beschluss vom Bundesverfassungsgericht vom 14.06.2011:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/06/rk20110614_1bvr042911.html

Um Sie als Lehrer individuell beraten zu können, oder einen Beitrag zu nennen, oder einen Vergleich anzustellen – nehmen Sie Kontakt zu mir auf- am besten noch heute.

Haben Sie Fragen, oder wünschen Sie eine Beratung? Über den folgenden Link können Sie einen persönlichen Beratungstermin buchen:

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Andere Beiträge: Unfallversicherung ohne Gesundheitsfragen

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